Rechtsprechung
BFH, 31.07.1992 - VI R 112/88 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Wolters Kluwer
Einstufung der Kosten für einen Sprachkurs als vorweggenommene Werbungskosten, wenn die Sprachkenntnisse für eine neue Arbeitsstelle notwendig sind
- datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (2)
- BFH, 24.04.1992 - VI R 141/89
Kosten für Fremdsprachenunterricht als Werbungskosten
Auszug aus BFH, 31.07.1992 - VI R 112/88
Zur Anerkennung der Aufwendungen für das Erlernen einer Fremdsprache als Werbungskosten (Fortbildungskosten) reicht es dagegen nicht aus, daß Fremdsprachenkenntnisse in einem bestimmten Beruf allgemein nützlich sind (vgl. Urteil des Senats vom 24. April 1992 VI R 141/89, BFHE 167, 525, BStBl II 1992, 666).Das FG wird bei seiner erneuten Entscheidung zu prüfen haben, ob die Aufwendungen für den Französisch-Sprachkurs in einem konkreten Zusammenhang mit einer vom Kläger angestrebten Berufstätigkeit stehen und deshalb - allerdings ggf. gemäß § 3c EStG nichtabziehbare (vgl. dazu Urteil des Senats vom 24. April 1992 VI R 141/89, a.a.O., unter 2.) - Werbungskosten sind.
- BFH, 20.10.1978 - VI R 132/76
Aufwendungen einer Hotelsekretärin für einen Sprachlehrgang als Werbungskosten
Auszug aus BFH, 31.07.1992 - VI R 112/88
Nach § 9 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) seien Werbungskosten auch Ausgaben, die der Fortbildung in einem bereits ausgeübten Beruf dienten oder aus diesem Grunde vor dem Beginn der Tätigkeit und dem Erzielen von Einnahmen gemacht würden (vorweggenommene Werbungskosten), wenn ein hinreichend klarer Zusammenhang mit einer Einkunftsart bestehe (Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 20. Oktober 1978 VI R 132/76, BFHE 126, 275, BStBl II 1979, 114).
- FG Köln, 30.05.2012 - 7 K 2764/08
Voraussetzungen für die Abziehbarkeit von Aufwendungen für auswärtigen Sprachkurs
Der generelle Hinweis, dass die Italienisch-Kenntnisse auch für den Arbeitgeber allgemein nützlich seien, reicht hierfür nicht aus (vgl. auch BFH-Urteil vom 31.7.1992 VI R 112/88, BFH/NV 1993, 224).Der generelle Umstand, dass Fremdsprachenkenntnisse im Berufsleben vor diesem Hintergrund allgemein als förderlich angesehen werden, reicht für den Abzug der Aufwendungen als Werbungskosten jedoch nicht aus (vgl. auch BFH-Urteil vom 31.07.1992 VI R 112/88, BFH/NV 1993, 224 m.w.N.).